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Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark

1. Oktober 2026

Anträge für den Heizkostenzuschuss können bis 26.2.2027 im Gemeindeamt Hengsberg gestellt werden. Der Zuschuss wird in Form einer Einmalzahlung für die Heizperiode 2026/2027 gewährt und beträgt 340,- € für alle Heizungsanlagen. Bei Antragstellung müssen die Heizkosten sowie die entsprechenden Zahlungsbelege vorgelegt werden. Die Rechnung muss auf die antragstellende oder eine im Haushalt lebende Person lauten und auch durch diese Person beglichen werden.

 

Insbesondere wird auf folgende Punkte hingewiesen:

• Die Einkommensgrenzen sind auch bei Personen zu prüfen, die von der Rezeptgebühr befreit sind.

• Betreuungskräfte im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG sind weder bei der Haushaltsgröße noch beim Haushaltseinkommen zu berücksichtigen.

• Personen, die in der Heizsaison (1. Oktober 2026 bis 31. März 2027) Wohnunterstützung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies wird durch einen automatischen Abgleich im Förderungsprogramm sichergestellt.

• Voraussetzung für die Gewährung ist ein mindestens fünfjähriger, ununterbrochener und rechtmäßiger Hauptwohnsitz in der Steiermark sowie ein Hauptwohnsitz an der Antragsadresse spätestens seit 24. September 2026. Weitere im Haushalt lebende Personen, die bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen zu berücksichtigen sind, müssen ebenfalls spätestens seit 24. September 2026 an der Antragsadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

• Nebenwohnsitzmeldungen an der Antragsadresse stehen einer Gewährung grundsätzlich entgegen. Maßgeblich sind jedoch die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Eine Nebenwohnsitzmeldung steht der Gewährung daher nicht entgegen, wenn keine tatsächliche Nutzung bzw. Mitbenutzung der Unterkunft erfolgt. Dies gilt insbesondere bei

o unterlassener Abmeldung früherer Bewohnerinnen und Bewohner,

o Strafgefangenen im gelockerten Vollzug mit Nebenwohnsitz außerhalb der Justizanstalt

(„Freigängerinnen und Freigänger“) sowie

o Nebenwohnsitzmeldungen der Vermieterin bzw. des Vermieters ohne tatsächliche

Nutzung bzw. Mitbenutzung der Wohnung.

o Eine weitere Ausnahme betrifft Nebenwohnsitzmeldungen von Kindern bei getrennt

lebenden Eltern, sofern eine behördlich vereinbarte oder gerichtlich festgelegte

gemeinsame Obsorge besteht. In dieser Konstellation steht die Nebenwohnsitzmeldung

der Gewährung des Zuschusses nicht entgegen. In jenen Fällen erfolgt für die Kinder,

die an der Antragsadresse mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, keine Erhöhung der

Einkommensgrenze.

• Können die tatsächlichen Wohnverhältnisse bei Antragstellung nicht zweifelsfrei festgestellt

werden, ist eine eidesstattliche Erklärung der betreffenden Person über die tatsächliche Nutzung

bzw. Nichtnutzung der Unterkunft vorzulegen. Die betreffende Person ist dabei ausdrücklich

auf die Rückzahlungsverpflichtung gemäß Punkt 8 der Förderrichtlinie hinzuweisen.

• Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Drittstaatsangehörige, Bewohnerinnen und

Bewohner von Schüler-, Studenten- und sonstigen Heimen sowie von Alten- und Pflegeheimen

und Minderjährige.

• Die Heizkosten sind durch entsprechende Belege samt Zahlungsnachweisen nachzuweisen. Die

Rechnung muss auf die antragstellende Person oder eine weitere im Haushalt lebende Person

lauten und von dieser beglichen worden sein. Bei auf Vorrat gekauften Heizstoffen darf das

Rechnungsdatum zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

Werden die Kosten von Dritten bezahlt, ist die Erstattung durch die antragstellende Person

nachzuweisen.

 

Als Nachweis der Heizkosten kommen insbesondere in Betracht:

• bei festen oder flüssigen Heizstoffen sowie Gas: die letzte Rechnung samt Zahlungsnachweis,

bei Verlust ein Duplikat;

• bei Fern- und Nahwärme: die Abrechnungen samt Zahlungsnachweisen; bei Elektroheizungen

und Wärmepumpen: die Stromabrechnungen samt Zahlungsnachweisen;

• bei getrennt abgerechneten Betriebs- und Heizkosten: die letzte Heizkostenabrechnung samt

Zahlungsnachweis; ist eine Trennung nicht möglich, eine Bestätigung des Anbieters bzw. der

Hausverwaltung sowie die Gesamtrechnung samt Zahlungsnachweis;

• bei selbst erzeugten bzw. aus dem eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb stammenden

Brennstoffen: ein nachvollziehbarer Eigenleistungsnachweis über die Brennstoffmenge und die

angesetzten Kosten, etwa anhand der Aufwendungen für Treib- und Betriebsstoffe, Maschinen

und Geräte, Maschinenmieten, Transportleistungen oder Fremdleistungen.

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