ZWEITWOHNSITZ- UND WOHNUNGSLEERSTANDSABGABE

Veröffentlicht am: 21.11.2023
Wie bereits in der Dezemberausgabe des Hengists im Vorjahr beschrieben, wird ab 2024 rückwirkend auf das Jahr 2023 eine Abgabe für Zweitwohnsitze und eine Abgabe für Wohnungen ohne Wohnsitz eingehoben. Die Abgaben sind nach der Nutzfläche der jeweiligen Wohnung bemessen. Die Ermittlung der Nutzfläche erfolgt nach den Bauakten bzw. allenfalls in den Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters.

Selbstberechnung und Entrichtung:
Die Abgabe ist vom Abgabepflichtigen jedes Jahr selbst zu berechnen. Ein Formular wird von der Gemeinde rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Darin muss der selbst berechnete Abgabenbetrag, die Nutzfläche der Wohnung und die Anzahl der Kalenderwochen ohne Wohnsitzmeldung erklärt werden. Die Frist für die jährliche Abgabenerklärung ist der 31. März des Folgejahres. Die Entrichtung des Abgabenbetrages hat 4 Wochen nach Bekanntgabe der Selbstberechnung zu erfolgen.
Wohnungsleerstandsabgabeerklärung
Zweitwohnsitzabgabeerklärung
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