Beseitigungspflicht von Ästen im Straßenbereich

Veröffentlicht am: 14.04.2026

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Grundeigentümer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von ihrem Grundstück keine Gefährdung oder Behinderung für den Straßenverkehr ausgeht. Dazu zählt insbesondere, dass Äste, Sträucher oder Hecken, die in den Straßenraum hineinragen, rechtzeitig zurückgeschnitten werden müssen.

Überhängende Äste können die Sicht beeinträchtigen, Verkehrszeichen verdecken oder den Verkehrsraum für Fahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger einschränken. Daher gilt:

  1. Der Luftraum über der Straße muss freigehalten werden
  2. Verkehrszeichen und Beleuchtung dürfen nicht verdeckt sein
  3. Gehsteige und Fahrbahnen müssen uneingeschränkt nutzbar bleiben

Kommt ein Grundeigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft.

Richtwerte für den Rückschnitt

  1. Über Fahrbahnen: mind. ca. 4,5 m Höhe freihalten
  2. Über Geh- und Radwegen: mind. ca. 2,5 m Höhe freihalten