INFORMATION LANDWIRTSCHAFTSKAMMERWAHLEN 2026

Veröffentlicht am: 10.11.2025

Als Wahltag wurde der Sonntag, 25. Jänner 2026 festgelegt. Nur jene Kammerzugehörigen, die in einem abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen am Wahltag ihr Wahlrecht ausüben.


Deshalb sollten sich alle kammerzugehörigen und wahlberechtigten Personen bis spätestens 25.11.2025, bei der Gemeinde vergewissern, ob sie im Wählerverzeichnis

•  der Gemeinde des Hauptwohnsitzes oder

•  der Gemeinde, in der der überwiegende Teil ihres Grundbesitzes liegt, oder

• der Gemeinde, in der die überwiegende betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird, vollständig und richtig eingetragen sind.


Kammerzugehörig sind jene natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer,

Fruchtnießer und Pächter in der Steiermark gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind, sowie die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in der Steiermark gelegener Grundstücke, soweit es sich um

unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für

die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des Betriebes oder Grundstückes mindestens 1 Hektar beträgt.


Wahlberechtigt sind auch Familienangehörige von Kammerzugehörigen, sofern sie in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hauptberuflich tätig sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für die Dauer ihres Präsenz- oder Zivildienstes.


Zudem sind Personen, die einen Betrieb übertragen haben und deren Ehegattinnen/Ehegatten sowie deren eingetragene Partnerinnen/Partner, sofern diese im Zeitpunkt der Übergabe kammerzugehörig waren und ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und die/der Betriebsnachfolgerin/Betriebsnachfolger kammerzugehörig ist..