Sommer, Sonne, Planschbecken – wer haftet, wenn etwas passiert?

Veröffentlicht am: 29.06.2026

Mit den warmen Tagen beginnt auch wieder die Zeit der Pools, Planschbecken und Gartenteiche. Was für Familien eine willkommene Abkühlung ist, kann insbesondere für kleine Kinder rasch zur Gefahr werden. Gerade Wasserflächen üben auf Kinder eine besondere Anziehungskraft aus – auch dann, wenn sie sich auf einem fremden Grundstück befinden.

Rechtlich gilt: Wer auf seinem Grundstück eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss grundsätzlich dafür sorgen, dass andere Personen dadurch nicht zu Schaden kommen. Man spricht dabei von der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Das betrifft nicht nur große Schwimmbecken, sondern je nach Situation auch Planschbecken, Gartenteiche oder andere Wasserflächen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Grundstück frei zugänglich ist oder sich in unmittelbarer Nähe Kinder aufhalten. In solchen Fällen kann es erforderlich sein, das Grundstück etwa durch Zaun, Mauer, Hecke oder ein versperrbares Gartentor abzusichern. Ist dies nicht möglich, sollte zumindest die Wasserfläche so gesichert oder abgedeckt werden, dass ein unbeabsichtigtes Hineinfallen möglichst ausgeschlossen ist. Auch das Entfernen einer Poolleiter kann sinnvoll sein, ersetzt aber nicht immer eine ausreichende Sicherung.

Zwar trifft Eltern und Aufsichtspersonen grundsätzlich die Pflicht, Kinder entsprechend zu beaufsichtigen. Dennoch kann sich ein Pool- oder Grundstückseigentümer im Schadensfall nicht immer allein darauf berufen, dass ein Kind das Grundstück nicht hätte betreten dürfen. Gerade bei kleinen Kindern ist zu berücksichtigen, dass sie Gefahren oft noch nicht richtig einschätzen können und in kinderreichen Wohngebieten mit kindlichem Fehlverhalten gerechnet werden muss.

Die wichtigste Empfehlung lautet daher: Wasserflächen sollten niemals ungesichert und unbeaufsichtigt bleiben. Wer rechtzeitig vorsorgt, schützt nicht nur Kinder, sondern auch sich selbst vor möglichen Haftungsfolgen.

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